Berufsständische Versorgungswerke

1923 entstand die Bayerische Ärzteversorgung als erstes berufsständisches Versorgungswerk. Hintergrund war, dass die gesetzliche Rentenversicherung Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten keinen Schutz gewährte.

Heute gibt es auf Länderebene knapp 90 Versorgungswerke für kammerfähige freie Berufe. Dazu zählen Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie selbstständige Ingenieure und Psychotherapeuten. Mit Aufnahme der Berufstätigkeit in dem zur Mitgliedschaft berechtigenden Beruf entsteht die Versicherungspflicht im jeweiligen Versorgungswerk.

Leistungen

Kernleistungen der berufsständischen Versorgung sind, wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Leistungen bei Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenenrenten sowie Zuschüsse zur Rehabilitation. Zwischen den einzelnen Versorgungswerken gibt es teilweise Unterschiede in der Beitrags- und Leistungsordnung. Grundsätzlich aber sind die Leistungen beitragsabhängig. Anders als die Gesetzliche betreiben Versorgungswerke individuelle Kapitalbildung anstelle eines Umlageverfahrens. Das Prinzip heißt: Jede Generation sorgt für ihr eigenes Alter vor.

Beiträge

Die Beiträge von Versorgungswerken orientieren sich grundsätzlich an den individuellen Einkommensverhältnissen, zum Beispiel als Prozentsatz vom Berufseinkommen. Alternativ werden Regelpflichtbeiträge erhoben, die beispielsweise dem halben oder vollen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen. Die Versorgungswerke erhalten (anders als die gesetzliche Rentenversicherung) keinerlei Zuschüsse vom Staat, sondern finanzieren sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge.

Steuern während des Berufslebens

Der Staat respektiert und unterstützt die Aufgaben und Leistungen der Versorgungswerke. Er behandelt Beiträge an berufsständische Versorgungswerke steuerlich wie Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine Basisrente (Rürup-Rente). Die Beiträge sind als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig. Der Höchstbetrag für allein veranlagte Steuerpflichtige beträgt 20.000 Euro pro Jahr, für gemeinsam Veranlagte 40.000 Euro. Tatsächlich ist bislang aber nicht der gesamte Betrag abzugsfähig. Bei Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 wurden 60 Prozent berücksichtigt. Dieser Wert erhöht sich jedes Jahr um zwei Prozent, bis schließlich im Jahr 2025 der volle Betrag erreicht ist.

Tabelle Steuerabzug

 

Jahr

%-Satz

maximale Einzahlung/Jahr in Euro

davon abzugsfähig in Euro

2005

60

20.000

12.000

2006

62

20.000

12.400

2007

64

20.000

12.800

---

2014

78

20.000

15.600

2015

80

20.000

16.000

2016

82

20.000

16.400

---

2023

96

20.000

19.200

2024

98

20.000

19.600

2025

100

20.000

20.000

Steuern im Alter

Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen denselben steuerlichen Regeln wie die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Leistungen aus der Basisrente. Wer ab dem Jahr 2040 eine Altersrente erhält, versteuert diese zu 100 Prozent. Bis dahin gelten Übergangsregelungen. Der zu versteuernde Teil der Rente wird Jahr für Jahr angehoben.

Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente

Beginn der Rentenzahlung

steuerpflichtiger Anteil

2014

68

2015

70

2016

72

---

2020

80

2021

81

2022

82

---

2040

100

Unser Tipp: Wir prüfen für Sie, ob die Leistungen aus Ihrer berufsständischen Versorgung Ihrem individuellen Bedarf gerecht werden oder ob Sie Ihre Vorsorge noch ausbauen sollten.

Tabelle Steuerabzug

Jahr

%-Satz

maximale Einzahlung/ Jahr

in Euro

davon abzugsfähig

in Euro

2005

60

20.000

12.000

2006

62

20.000

12.400

2007

64

20.000

12.800

...

...

...

...

2011

72

20.000

14.400

2012

74

20.000

14.800

2013

76

20.000

15.200

...

...

...

...

2023

96

20.000

19.200

2024

98

20.000

19.600

2025

100

20.000

20.000

Steuern im Alter

Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk unterliegen im Zeitpunkt ihres Zuflusses der Besteuerung, ebenso wie die gesetzliche Rente, eine Betriebsrente oder Leistungen aus der Basisrente. Wer ab  dem Jahr 2040 in Rente geht, versteuert 100 Prozent der Rente. Bis dahin gibt es Übergangsregelungen. Der zu versteuernde Anteil an der Rente wird sukzessiv angehoben.

Tabelle Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente

Steuerpflichtiger Anteil einer Altersrente

Beginn der Rentenzahlung/Jahr

Prozentsatz des steuerpflichtigen Anteils

2011

62

2012

64

2013

66

--

--

2020

80

2021

81

2022

82

2023

83

--

--

2040

100

Unser Tipp: Wir prüfen für Sie, ob die Leistungen aus Ihrer berufsständischen Versorgung ausreichen oder ob Sie Ihre Vorsorge noch ausbauen sollten.

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